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title: "§ 153 BBergG — Konzessionen, Erlaubnisse und Verträge zur Gewinnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bbergg/153"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 153 BBergG — Konzessionen, Erlaubnisse und Verträge zur Gewinnung

Aufrechterhaltene Rechte und Verträge im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 7, die zur Gewinnung von Bodenschätzen oder zur Verfügung über Bodenschätze berechtigen, gelten für die Bodenschätze, die Zeit und den Bereich, für die sie aufrechterhalten bleiben, als Bewilligung nach § 8, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 152 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 gilt entsprechend. Auf eine Verlängerung befristeter Rechte und Verträge gilt § 16 Abs. 5 Satz 3 entsprechend.

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— Bundesberggesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
