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title: "§ 137 BBergG — Übergangsregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bbergg/137"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 137 BBergG — Übergangsregelung

(1) Die Zuständigkeit der Länder im Bereich des Festlandsockels richtet sich nach dem Äquidistanzprinzip. Eine Feldes- oder Förderabgabe ist an das Land zu entrichten, an dessen Küstengewässer das Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums im Bereich des Festlandsockels angrenzt; die Zuordnung eines Feldes zum Gebiet des Landes bestimmt sich nach dem Äquidistanzprinzip.

(2) Die endgültige Regelung der Rechte am Festlandsockel einschließlich einer Regelung über die Zuweisung der Feldes- und Förderabgabe bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.

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— Bundesberggesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
