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title: "§ 76 BBauG — Vorwegnahme der Entscheidung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bbaug/76"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/index.html"
updated: "2026-07-01T04:02:37+00:00"
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# § 76 BBauG — Vorwegnahme der Entscheidung

Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke sowie andere Rechte nach den §§ 55 bis 62 geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. Die §§ 70 bis 75 gelten entsprechend.

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— Baugesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
