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title: "§ 191 BBauG — Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bbaug/191"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/index.html"
updated: "2026-07-01T04:02:37+00:00"
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# § 191 BBauG — Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

Im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer Sanierungssatzung sind die Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht anzuwenden, es sei denn, dass es sich um die Veräußerung der Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder solcher Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Flächen für die Landwirtschaft oder als Wald ausgewiesen sind.

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— Baugesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
