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title: "§ 27 BBankG — Gewinnverteilung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bbankg/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bbankg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 27 BBankG — Gewinnverteilung

Der Reingewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:

1.



zwanzig vom Hundert des Gewinns, jedoch mindestens zweihundertfünfzig Millionen Euro, sind einer gesetzlichen Rücklage, soweit sie den Betrag von 2,5 Milliarden Euro unterschreitet, bis zu ihrer Auffüllung zuzuführen; die gesetzliche Rücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung anderer Verluste verwendet werden;

2.



der Restbetrag ist an den Bund abzuführen.

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— Gesetz über die Deutsche Bundesbank

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbankg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
