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title: "§ 20 BBankG — Geschäfte mit öffentlichen Verwaltungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bbankg/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bbankg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 20 BBankG — Geschäfte mit öffentlichen Verwaltungen

Die Deutsche Bundesbank darf mit dem Bund, den Sondervermögen des Bundes, den Ländern und anderen öffentlichen Verwaltungen die in § 19 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte vornehmen; dabei darf die Bank im Verlauf eines Tages Kontoüberziehungen zulassen. Für diese Geschäfte darf die Bank dem Bund, den Sondervermögen des Bundes und den Ländern keine Kosten und Gebühren berechnen.

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— Gesetz über die Deutsche Bundesbank

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbankg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
