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title: "§ 9 BBahnVermG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bbahnvermg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bbahnvermg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 9 BBahnVermG

Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

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— Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbahnvermg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
