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title: "§ 7 BAVBVO — Zeugnis und Teilnahmebescheinigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bavbvo/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bavbvo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 7 BAVBVO — Zeugnis und Teilnahmebescheinigung

(1) Über das Ergebnis der Leistungsfeststellung nach Maßgabe des § 5 stellt der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung bei Erreichen des Qualifizierungsziels ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 aus.

(2) Erreicht die teilnehmende Person das Qualifizierungsziel nicht, stellt der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung über die Teilnahme eine Bescheinigung gemäß der Anlage 3 aus.

(3) Den Nachweisen der Absätze 1 und 2 ist eine Abschrift des Qualifizierungsbildes beizufügen.

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— Verordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bavbvo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
