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title: "§ 4 BAVBVO — Bestätigung des Qualifizierungsbildes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bavbvo/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bavbvo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 4 BAVBVO — Bestätigung des Qualifizierungsbildes

Auf Antrag des Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung bestätigt die zuständige Stelle die Übereinstimmung des Qualifizierungsbildes mit den Vorgaben des § 3. Die Bestätigung ist auf der nach § 7 Abs. 3 beizufügenden Abschrift des Qualifizierungsbildes aufzuführen.

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— Verordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bavbvo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
