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title: "§ 27 BautechKonAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bautechkonausbv/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bautechkonausbv/index.html"
updated: "2026-09-01T02:02:27+00:00"
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# § 27 BautechKonAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.







„Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“mit 50 Prozent,

2.







„Anwenden des digitalen Informationsmodells“mit 15 Prozent,

3.







„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“mit 25 Prozent 

sowie

4.







„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 28 – wie folgt bewertet worden sind:

1.



im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

2.



in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

3.



in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bautechkonausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
