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title: "§ 21 BautechKonAusbV — Inhalt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bautechkonausbv/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bautechkonausbv/index.html"
updated: "2026-09-01T02:02:27+00:00"
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# § 21 BautechKonAusbV — Inhalt

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.



die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage Abschnitt A, C und E genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.



den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bautechkonausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
