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title: "§ 13 BautechKonAusbV — Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Architektur"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bautechkonausbv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bautechkonausbv/index.html"
updated: "2026-09-01T02:02:27+00:00"
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# § 13 BautechKonAusbV — Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Architektur

Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.



„Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung“,

2.



„Anwenden des digitalen Informationsmodells“,

3.



„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ sowie

4.



„Wirtschafts- und Sozialkunde“.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bautechkonausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
