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title: "§ 1 BautechKonAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bautechkonausbv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bautechkonausbv/index.html"
updated: "2026-09-01T02:02:27+00:00"
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# § 1 BautechKonAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Bautechnischen Konstrukteurs und der Bautechnischen Konstrukteurin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bautechkonausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
