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title: "§ 8 BauStoffPrAusbV 2005 — Berichtsheft"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/baustoffprausbv_2005/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/baustoffprausbv_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 8 BauStoffPrAusbV 2005 — Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/baustoffprausbv_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
