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title: "§ 6a BaustellV — Beratung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/baustellv/6a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 6a BaustellV — Beratung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen durch den Ausschuss nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung beraten. § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung gilt entsprechend.

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— Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
