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title: "§ 4 BaustellV — Beauftragung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/baustellv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 4 BaustellV — Beauftragung

Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.

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— Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
