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title: "§ 10 BausparkV — Gewerbliche Finanzierungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bausparkv_2015/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bausparkv_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 10 BausparkV — Gewerbliche Finanzierungen

Der Anteil der Darlehen, die der Finanzierung von Bauvorhaben mit gewerblichem Charakter dienen, darf drei Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.

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— Verordnung zum Gesetz über Bausparkassen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bausparkv_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
