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title: "Anhang 3 BauPGHeizkesselV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/baupgheizkesselv/anhang-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/baupgheizkesselv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# Anhang 3 BauPGHeizkesselV

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 801;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.



CE-Konformitätskennzeichnung

Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:(nicht darstellbare Abbildung (Raster),

Fundstelle: BGBl. I 1998, 801)





Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Zusätzlich zu der CE-Kennzeichnung sind die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, anzubringen.

2.



(weggefallen)

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— Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/baupgheizkesselv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
