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title: "§ 11 BauPG — Strafvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/baupg_2013/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/baupg_2013/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:32+00:00"
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# § 11 BauPG — Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 5, 9, 14 oder Absatz 3 Nummer 6, 9, 18, 21, 22, 26 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

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— Gesetz zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011 und (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/baupg_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
