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title: "§ 13 BauNVO — Gebäude und Räume für freie Berufe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/baunvo/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 13 BauNVO — Gebäude und Räume für freie Berufe

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

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— Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
