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title: "Art 3 BaumeisterVAblV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/baumeistervablv/art-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/baumeistervablv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# Art 3 BaumeisterVAblV

Unberührt bleiben die Vorschriften über die Führung von Amts- und Berufsbezeichnungen durch die Beamten und Angestellten des Bundes, der Länder und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Unberührt bleiben ferner die Vorschriften über die Führung der Bezeichnung "Regierungsbaumeister".

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— Verordnung zur Ablösung der Baumeisterverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/baumeistervablv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
