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title: "Art 2 BaumeisterVAblV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/baumeistervablv/art-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/baumeistervablv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# Art 2 BaumeisterVAblV

Die Berufsbezeichnung "Baumeister" sowie Berufsbezeichnungen, die das Wort "Baumeister" enthalten und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe (Hoch- oder Tiefbau) hinweisen, darf weiterhin nur führen, wer am 31. Dezember 1980 zur Führung dieser Bezeichnung berechtigt ist oder wer noch nach diesem Zeitpunkt die Baumeisterprüfung bestanden hat (Artikel 5 Abs. 2).

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— Verordnung zur Ablösung der Baumeisterverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/baumeistervablv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
