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title: "§ 62 BattDG — Einziehung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/battdg/62"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/battdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 62 BattDG — Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,

1.



auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

2.



die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

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— Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/battdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
