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title: "§ 61 BattDG — Zuständige Verwaltungsbehörde"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/battdg/61"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/battdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 61 BattDG — Zuständige Verwaltungsbehörde

(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.



in den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 5, 11 und 12 Buchstabe a sowie des § 60 Absatz 2 Nummer 23 bis 25 das Umweltbundesamt und

2.



in den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe b und c sowie des § 60 Absatz 2 Nummer 14 bis 22 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gerichtlich angeordnet wurde, der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.

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— Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/battdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
