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title: "§ 55 BattDG — Datenübermittlung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/battdg/55"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/battdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 55 BattDG — Datenübermittlung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

(1) Die Zollbehörden übermitteln dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf deren Ersuchen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Teil 5 dieses Gesetzes erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die sie bei der Überlassung von Batterien zum zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben. Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht einer Weitergabe der Daten nicht entgegen.

(2) Für den Datenaustausch und die Datenerfassung, die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 notwendig sind, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronische Systeme einsetzen.

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— Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/battdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
