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title: "§ 1 BASPOErmV — Zuständigkeit für den Erlass von Prüfungsordnungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/baspoermv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/baspoermv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 1 BASPOErmV — Zuständigkeit für den Erlass von Prüfungsordnungen

Das Bundesamt für Soziale Sicherung als zuständige Stelle im Bereich des öffentlichen Dienstes für die Aus- und Fortbildung in der Sozialversicherung nach § 73 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes wird ermächtigt, innerhalb seines Aufgabenbereichs Prüfungsordnungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 47 Absatz 3 Satz 1 und des § 56 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassen.

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— Verordnung zur Ermächtigung zum Erlass von Prüfungsordnungen durch das Bundesamt für Soziale Sicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/baspoermv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
