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title: "Anlage 7 BArtSchV — (zu § 15 Abs. 3 Satz 1)  Anforderungen an die Beschriftung von Ringen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bartschv_2005/anlage-7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bartschv_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# Anlage 7 BArtSchV — (zu § 15 Abs. 3 Satz 1)

Anforderungen an die Beschriftung von Ringen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 317

Die in § 17 Abs. 3 genannte Beschriftung muss folgende Angaben enthalten: Ausgebender Verein, Angabe zu offenem oder geschlossenem Ring, Jahrgang, Ringgröße, laufende Nummer. Für Greifvogelhybriden ist zusätzlich das Kürzel "HY" in die Beschriftung aufzunehmen.





Für die ausgebenden Vereine sind folgende Kürzel zu verwenden:

 
 Ausgebender Verein
 Kürzel

 
 BNA
 B

 
 ZZF
 Z

Für die Angabe zum offenen oder geschlossenen Ring sind folgende Buchstaben zu verwenden:

 
 Ring
 Kürzel

 
 Offen
 O

 
 Geschlossen
 G

Für die nachstehenden Ringgrößen sind folgende Ordnungszahlen zu verwenden:

 
 Ringgröße in mm
 Ordnungszahl

 
 2.0
 0

 
 2.3
 1

 
 2.5
 2

 
 2.7
 3

 
 2.8
 4

 
 3.0
 5

 
 3.2
 6

 
 3.3
 7

 
 3.5
 8

 
 3.8
 9

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— Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bartschv_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
