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title: "Anlage 3 BArtSchV — (zu § 5 Nr. 2)  Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bartschv_2005/anlage-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bartschv_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# Anlage 3 BArtSchV — (zu § 5 Nr. 2)

Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen wild lebender
Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 289

Als ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten:

1.



Felle und Häute (ganze Stücke oder Bauch- und Rückenseiten) der in Anlage 1 aufgeführten Säugetierarten;

2.



Schädel von in der Anlage 1 aufgeführten Säugetierarten;

3.



Teile von Vogelbälgen und Federn von europäischen Vogelarten;

4.



Eierschalen von europäischen Vogelarten;

5.



Froschschenkel der in der Anlage 1 aufgeführten Froscharten;

6.



Flügel der in der Anlage 1 aufgeführten Schmetterlingsarten und daraus gewonnene Erzeugnisse;

7.



Gehäuse der in der Anlage 1 aufgeführten Schneckenarten;

8.



Schalen und Perlen der in der Anlage 1 aufgeführten Muschelarten. Als ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen der in Anlage 1 aufgeführten Arten sowie ohne weiteres aus ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten:

1.



Samen, Sporen und andere Verbreitungseinheiten;

2.



getrocknete Stoffe pflanzlichen Ursprungs und aus ihnen gewonnene Rohprodukte wie Fette und ätherische Öle, Harze, Balsame und Gummen.

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— Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bartschv_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
