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title: "§ 3 BArtSchV — Verbote für nicht besonders geschützte Tierarten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bartschv_2005/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bartschv_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 3 BArtSchV — Verbote für nicht besonders geschützte Tierarten

(1) Die Besitz- und Vermarktungsverbote des § 44 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nach § 44 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für lebende Tiere folgender Arten:







Castor canadensisAmerikanischer Biber

Chelydra serpentinaSchnappschildkröte

Macroclemys temminckiiGeierschildkröte

Sciurus carolinensisGrauhörnchen.

Die Regelung des § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Es ist verboten,

1.



lebende Tiere der im Absatz 1 Satz 1 genannten Arten anzubieten, zur Abgabe vorrätig zu halten, feilzuhalten oder an andere abzugeben,

2.



Tiere der in Absatz 1 Satz 1 genannten Arten zu züchten.

(3) Absatz 2 Nr. 2 gilt nicht für Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.

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— Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bartschv_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
