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title: "§ 1 BArtSchV — Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bartschv_2005/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bartschv_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 1 BArtSchV — Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten

Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt.

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— Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bartschv_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
