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title: "§ 4 BArchBV — Sorgfaltspflicht des Benutzers"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/barchbv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/barchbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 4 BArchBV — Sorgfaltspflicht des Benutzers

Der Benutzer ist verpflichtet, das Archivgut in den Benutzerräumen zu belassen, die innere Ordnung des Archivgutes zu bewahren, es nicht zu beschädigen, zu verändern oder in seinem Erhaltungszustand zu gefährden.

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— Verordnung über die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/barchbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
