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title: "§ 14 BAProVFFPrV — Bewertung der Prüfungsleistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/baprovffprv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/baprovffprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 14 BAProVFFPrV — Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ ist in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 3 zu bewerten.

(3) Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:

1.



in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 12 Absatz 3,

2.



in der praxisbezogenen Prüfung jeweils

a)



die schriftliche Praxistransferarbeit nach § 13 Absatz 2 bis 4,

b)



die Präsentation nach § 13 Absatz 5 und 6,

c)



das Fachgespräch nach § 13 Absatz 7 und 8.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/baprovffprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
