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title: "§ 18 BAProNotFPrV — Evaluierung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bapronotfprv/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bapronotfprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 18 BAProNotFPrV — Evaluierung

Eine Evaluierung dieser Verordnung soll zehn Jahre nach Inkrafttreten erfolgen. Gegenstand der Evaluierung sollen insbesondere die in den §§ 4 bis 6 geregelten Qualifikationsinhalte, die in § 13 Absatz 2 geregelte Gewichtung der Bewertungen sowie das Verhältnis dieser Verordnung zur Geprüfter-Berufsspezialist-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung sein. Dabei soll insbesondere die Anzahl der nach den beiden Verordnungen abgelegten Prüfungen berücksichtigt werden.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Notariat

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bapronotfprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
