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title: "§ 11 BAProNotFPrV — Mündliche Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bapronotfprv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bapronotfprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 11 BAProNotFPrV — Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von fallbezogenen Fachgesprächen. Die zu prüfende Person hat nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Probleme des beruflichen Alltags zu analysieren, Lösungen zu entwickeln, zu begründen und Umsetzungsvorschläge zu unterbreiten.

(2) Die Aufgabenstellung des ersten fallbezogenen Fachgesprächs wird auf Grundlage der Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereiches nach § 7 gestellt. Die Aufgabenstellung des zweiten fallbezogenen Fachgesprächs wird auf Grundlage der Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereiches nach § 8 gestellt. In beiden Fachgesprächen können Qualifikationsinhalte nach den §§ 4 bis 6 fallbezogen thematisiert werden.

(3) Jedes der fallbezogenen Fachgespräche soll 20 Minuten dauern.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Notariat

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bapronotfprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
