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title: "§ 4 BAProITFPrV — Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/baproitfprv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/baproitfprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 4 BAProITFPrV — Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“

(1) Der Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.



Prüfungsbereich „IT-Infrastrukturen planen, Systeme und Komponenten integrieren und vernetzen sowie Funktion und Betrieb sicherstellen“ nach § 8,

2.



Prüfungsbereich „Informationssicherheit gewährleisten“ nach § 9,

3.



Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren“ nach § 10,

4.



Prüfungsbereich „Datenanalysen zur Optimierung von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Prozessen planen, durchführen und evaluieren“ nach § 11 und

5.



Prüfungsbereich „Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung individueller IT-Kundenlösungen“ nach § 12.

(2) Die zu prüfende Person hat einen der in Absatz 1 genannten Prüfungsbereiche für die Prüfung auszuwählen.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in IT

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/baproitfprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
