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title: "§ 1 BAPOErmÜV — Zuständigkeit für den Erlass von Prüfungsordnungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bapoerm_v/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bapoerm_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 1 BAPOErmÜV — Zuständigkeit für den Erlass von Prüfungsordnungen

Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit als zuständige Stelle im Bereich des öffentlichen Dienstes für alle zum Geschäftsbereich der Bundesagentur für Arbeit gehörenden Dienststellen wird ermächtigt, innerhalb ihres Aufgabenbereichs Prüfungsordnungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 47 Absatz 3 Satz 1 und des § 56 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassen.

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— Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Prüfungsordnungen durch die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bapoerm_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
