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title: "§ 4 BAPauschV — Verteilung des Ausgleichsbetrags und der Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bapauschv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bapauschv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 4 BAPauschV — Verteilung des Ausgleichsbetrags und der Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag

(1) Der auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallende Anteil des Ausgleichsbetrags wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung vorab nach § 224 Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Die Aufteilung des verbleibenden Ausgleichsbetrags auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt im Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen entsprechend § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Die buchhalterische Aufteilung nach Satz 2 führt die Deutsche Rentenversicherung Bund durch.

(2) Die Aufteilung der Abschlagszahlungen erfolgt entsprechend der Aufteilung des Ausgleichsbetrags.

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— Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bapauschv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
