---
title: "§ 7 BankFachwPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bankfachwprv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bankfachwprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
---

# § 7 BankFachwPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 2 Absatz 2 sind die schriftlichen Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten.

(3) Im Prüfungsteil „Spezielle Qualifikationen“ nach § 2 Absatz 3 ist die schriftliche Prüfungsleistung im gewählten Prüfungsbereich zu bewerten.

(4) Die mündliche Prüfung in Form eines praxisorientierten Situationsgesprächs nach § 2 Absatz 6 Satz 1 ist als Prüfungsleistung zu bewerten.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

---

— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bankfachwprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
