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title: "§ 1 BAMBGebV — Erhebung von Gebühren und Auslagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bambgebv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bambgebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 1 BAMBGebV — Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

1.



Beschussgesetz,

2.



Beschussverordnung,

3.



Sprengstoffgesetz,

4.



Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz,

5.



Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz,

6.



Deponieverordnung,

7.



Gefahrstoffverordnung.

(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

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— Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bambgebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
