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title: "§ 8 BAIUDBwOWiZustV — Zuständigkeit nach der Trinkwasserverordnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/baiudbwowizustv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/baiudbwowizustv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 8 BAIUDBwOWiZustV — Zuständigkeit nach der Trinkwasserverordnung

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 72 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug der Trinkwasserverordnung den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt.

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— Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/baiudbwowizustv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
