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title: "§ 1 BAIUDBwOWiZustV — Zuständigkeit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/baiudbwowizustv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/baiudbwowizustv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 1 BAIUDBwOWiZustV — Zuständigkeit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 60 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs die Durchführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr obliegt.

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— Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/baiudbwowizustv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
