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title: "§ 5 BahnG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bahng/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bahng/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 5 BahnG

(1) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die für die Aufsicht zuständige Landesverkehrsbehörde.

(2) Berührt eine Eisenbahn das Gebiet mehrerer Länder, so trifft die nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) zuständige Aufsichtsbehörde ihre Entscheidungen im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der mitbeteiligten Länder. Das gleiche gilt, wenn der Bahneigentümer in anderen Ländern weitere Eisenbahnen betreibt.

## Fußnoten

§§ 5, 7: IdF d. § 9 Abs. 4 G v. 29.3.1951 I 225, 438; gelten in Berlin in der hier nicht wiedergegebenen ursprünglichen Fassung (§ 3 Abs. 2 G v. 10.7.1958 114-2)

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— Gesetz über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bahng/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
