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title: "§ 1 BahnG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bahng/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bahng/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 1 BahnG

Der Betrieb von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs darf nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eingeschränkt oder stillgelegt werden. Das gilt auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bahneigentümers.

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— Gesetz über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bahng/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
