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title: "§ 1c BAFinBefugV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bafinbefugv/1c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bafinbefugv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 1c BAFinBefugV

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu erlassen

1.



im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 19 Absatz 4 Satz 1 und 2,

2.



im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3,

3.



im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 2 Satz 1 und

4.



nach Maßgabe des § 152i Absatz 1.

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— Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bafinbefugv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
