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title: "§ 2 BAFABGebV — Höhe der Gebühren und Auslagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bafabgebv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bafabgebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 2 BAFABGebV — Höhe der Gebühren und Auslagen

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung.

(2) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.

(3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

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— Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bafabgebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
