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title: "§ 7 BAföG-AuslandszuschlagsV — Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Änderungen durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/baf_gzuschlagsv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/baf_gzuschlagsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 7 BAföG-AuslandszuschlagsV — Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Änderungen durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, § 2 jedoch nicht in den Fällen einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes.

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— Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_gzuschlagsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
