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title: "§ 6 BAföG-AuslandszuschlagsV — Verhältnis zur Härteverordnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/baf_gzuschlagsv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/baf_gzuschlagsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 6 BAföG-AuslandszuschlagsV — Verhältnis zur Härteverordnung

Zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 5 des Gesetzes wird Ausbildungsförderung nur nach dieser Verordnung geleistet. Die Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet insoweit keine Anwendung.

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— Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_gzuschlagsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
