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title: "§ 56b BAföG — Nichtanrechnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/baf_g/56b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 56b BAföG — Nichtanrechnung

(1) Die Studienstarthilfe ist bei der Gewährung von einkommensabhängigen Sozialleistungen und von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Studienstarthilfe ist weder Einkommen nach § 93 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch als zweckgleiche Leistung nach § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.

(2) Die Studienstarthilfe ist nicht auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendienleistungen aus öffentlichen Mitteln anzurechnen.

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— Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
