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title: "§ 40a BAföG — Landesämter für Ausbildungsförderung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/baf_g/40a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 40a BAföG — Landesämter für Ausbildungsförderung

Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungsförderung errichten. Im Falle der Errichtung eines Landesamtes für Ausbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 keine Anwendung.

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— Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
