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title: "§ 5 BAföG-TeilerlaßV — Vergleichsgruppen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/baf_g-teilerla_v/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g-teilerla_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 5 BAföG-TeilerlaßV — Vergleichsgruppen

(1) Die Prüfungsstelle hat, vorbehaltlich des Satzes 2 und der Absätze 2 und 3 für jeden Ausbildungs- oder Studiengang eine Vergleichsgruppe aus allen Prüfungsabsolventen eines Kalenderjahres zu bilden. Sie kann mit Zustimmung einer von dem Land bestimmten Behörde

1.



wenn die Abschlußprüfungen vergleichbar sind, für mehrere Ausbildungs- oder Studiengänge eine gemeinsame Vergleichsgruppe oder

2.



wenn dies im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Abschlußprüfungen erforderlich ist, für einen Ausbildungs- oder Studiengang mehrere Vergleichsgruppen sowie bei Lehramtsstudiengängen, auch an einzelnen Hochschulen, Vergleichsgruppen für Fachrichtungen oder Fächerkombinationen bilden. -& (2) In den Magisterstudiengängen wird eine eigene Vergleichsgruppe gebildet für jedes Fach, in dem nach der jeweiligen Prüfungsordnung die Haus- oder Magisterarbeit angefertigt werden konnte; Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen des § 18b Abs. 2 Satz 4 und 6 des Gesetzes eine Vergleichsgruppe aus allen Geförderten zu bilden, bei denen das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlußprüfung festgestellt worden ist; Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.

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— Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g-teilerla_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
